Gebäudegeometrie: Unterschied zwischen den Versionen

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# a '''Gebäude geringer Höhe''': bis 11 m Gesamthöhe;
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d '''Gebäude mit geringen Abmessungen''': Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;  

Aktuelle Version vom 19. Juni 2019, 13:45 Uhr

Alternative Bezeichnungen Keine alternativen Bezeichnungen
Definition
Kategorie: 07 - Brandschutz, Quelle: 02 - Vorschrift: BSR 10-15, Seite 22
a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe;

b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe;

c Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe;


d Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;

e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen be-stimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgeben-der Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.