Gebäudegeometrie: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Veta/Nova
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Glossar}} {{Glossar Definition |Definition=a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe; b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe; c Hochh…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
{{Glossar}}
 
{{Glossar}}
 
{{Glossar Definition
 
{{Glossar Definition
|Definition=a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe;  
+
|Definition=
 +
a '''Gebäude geringer Höhe''': bis 11 m Gesamthöhe;  
  
b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe;  
+
b '''Gebäude mittlerer Höhe''': bis 30 m Gesamthöhe;  
  
c Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe;  
+
c '''Hochhäuser''': mehr als 30 m Gesamthöhe;  
  
d Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;  
+
d '''Gebäude mit geringen Abmessungen''': Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;  
  
e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen be-stimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgeben-der Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.
+
e '''Nebenbauten''': eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen be-stimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgeben-der Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.
 
|Kategorie=07 - Brandschutz
 
|Kategorie=07 - Brandschutz
 
|Quelle=02 - Vorschrift
 
|Quelle=02 - Vorschrift

Version vom 19. Juni 2019, 13:43 Uhr

Alternative Bezeichnungen Keine alternativen Bezeichnungen
Definition
Kategorie: 07 - Brandschutz, Quelle: 02 - Vorschrift: BSR 10-15, Seite 22
a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe;

b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe;

c Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe;


d Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;

e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen be-stimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgeben-der Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.