Brandmauer

Aus Veta/Nova
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Alternative Bezeichnungen Keine alternativen Bezeichnungen
Definition
Kategorie: 07 - Brandschutz, Quelle: 02 - Vorschrift: BSR 10-15, Seite 16
Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile.

Brandmauern sind vertikal durchgehend im Ausmass der jeweils höheren Aussenwandkonstruktion der zusammengebauten Bauten und Anlagen auszuführen und bis unmittelbar unter die oberste Schicht der Bedachung oder an die Aussenwandbekleidung zu führen.

Die Standfestigkeit ist sicherzustellen und muss auch bei einem einseitigen Einsturz der Konstruktion von Bauten und Anlagen erhalten bleiben.

Der Feuerwiderstand richtet sich nach der Nutzung, der Gebäudegeometrie sowie der immobilen und mobilen Brandbelastung.

Werden gemäss der kantonalen Baugesetzgebung Brandmauern auf der Parzellengrenze verlangt, sind diese gemäss den Angaben in der Brandschutzerläuterung „Brandmauern“ auszuführen.